Schulregeln

Haus- und Schulordnung

Eine der wohl wich­tigs­ten Regeln an unse­rer Schu­le ist die Haus- und Schul­ord­nung, die die Pau­sen­zei­ten, das Ver­las­sen des Schul­ge­län­des und Unter­richts­be­frei­un­gen regelt. Die Fas­sung vom 31. Mai 2007 mit den neu­en Pau­sen­zei­ten vom August 2010 kann man hier ein­se­hen.

(Über­ar­bei­te­ter Ent­wurf vom Mai 2007 mit den neu­en Pau­sen­zei­ten vom August 2010)

Den Inhalt die­ses Tex­tes bespre­chen die Lehr­kräf­te bei der Ein­schu­lung und bei dem jewei­li­gen Wech­sel der Klas­sen­lei­tun­gen mit den Schü­le­rin­nen und Schü­lern. Die Haus- und Schul­ord­nung wird ergänzt durch die Eltern­in­for­ma­ti­on: Ver­si­che­rungs­schutz bei Schü­ler­un­fäl­len, den Schul­ver­trag und hier nicht im Ein­zel­nen genann­te Raum­nut­zungs­ord­nun­gen.

Die Unter­richts­stun­den fin­den nun zu fol­gen­den Zei­ten statt:

1. 7.50 — 8.35
2. 8.35 — 9.20
3. 9.40 — 10.25
4. 10.25 — 11.10
5. 11.30 — 12.15
6. 12.20 — 13.05
7. 13.15 — 14.00
8. 14.00 — 14.45
9. 15:00 — 15.45
10. 15:45 — 16:30

2. Für den Fall, dass eine Lehr­kraft den Unter­richt fünf Minu­ten nach dem Klin­gel­zei­chen noch nicht auf­ge­nom­men hat, ist es die Auf­ga­be der Klas­sen­spre­che­rin­nen und Klas­sen­spre­cher, im Leh­rer­zim­mer oder Schul­se­kre­ta­ri­at nach der Lehr­kraft zu fra­gen.

3. Unse­re Schü­le­rin­nen und Schü­ler dür­fen selbst ent­schei­den, ob sie sich wäh­rend der Pau­sen­zei­ten im Gebäu­de ein­schließ­lich ihres Klas­sen­rau­mes oder auf dem Schul­hof auf­hal­ten möch­ten. Aus­ge­nom­men von die­ser Rege­lung ist der natur­wis­sen­schaft­li­che Anbau. Hier ist der Auf­ent­halt in den Pau­sen nicht gestat­tet.

4. Jeder ver­hält sich rück­sichts­voll, so dass ande­re nicht gefähr­det wer­den, z.B. kein Ball­spiel inner­halb des Gebäu­des.

5. Das Schul­ge­län­de dür­fen nur Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Ober­stu­fe ver­las­sen. Min­der­jäh­ri­ge benö­ti­gen eine Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten (s. auch Eltern­in­for­ma­ti­on). Es gel­ten auf dem gesam­ten Schul­ge­län­de die Regeln der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVo).

6. Um die Rei­ni­gung der Klas­sen­räu­me zu ermög­li­chen, stel­len die Schü­le­rin­nen und Schü­ler nach der letz­ten Unter­richts­stun­de in ihrem Klas­sen­raum die Stüh­le hoch.

7. Beschä­di­gun­gen an Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den oder am Gebäu­de wer­den umge­hend dem Haus­meis­ter und der Klas­sen­lei­tung gemel­det.

8. Bei Abwe­sen­heit eines Schü­lers oder einer Schü­le­rin tei­len die Erzie­hungs­be­rech­tig­ten dies am ers­ten Tag dem Sekre­ta­ri­at mit. Für Schü­le­rin­nen und Schü­ler der Ober­stu­fe gel­ten dar­über hin­aus beson­de­re Rege­lun­gen, die die­sen bei Ein­tritt in die Ober­stu­fe bekannt gege­ben wer­den.

9. Beur­lau­bun­gen von bis zu sechs Tagen kön­nen von der jewei­li­gen Klas­sen­lei­tung bzw. der Tuto­rin oder dem Tutor nach Vor­la­ge eines begrün­de­ten Antrags aus­ge­spro­chen wer­den. Über län­ger­fris­ti­ge Beur­lau­bun­gen und Beur­lau­bun­gen unmit­tel­bar vor oder nach den Feri­en ent­schei­det der Schul­lei­ter.

10. Befrei­un­gen vom Sport­un­ter­richt müs­sen für die Dau­er von bis zu vier Wochen von den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten schrift­lich begrün­det wer­den. Eine Befrei­ung für einen län­ge­ren Zeit­raum als vier Wochen bedarf im Regel­fall eines ärzt­li­chen Attes­tes.

11. Die­se Haus- und Schul­ord­nung der Bis­marck­schu­le ist am 31. Mai 2007 von der Schul­kon­fe­renz ver­ab­schie­det wor­den.

gez. Peter Rost­eck, Schul­lei­ter

Benutzerordnung PC-Raum

Unse­re Schu­le ver­fügt über drei Com­pu­ter­räu­me, die jeweils mit einem Satz von PCs aus­ge­stat­tet sind und von Schul­klas­sen benutzt wer­den kön­nen. Die Benut­zung die­ser Hard­ware, aber auch die Regeln zum Zugriff auf das Inter­net regelt die­se Ord­nung.

A Benutzung der Computer und sonstiger Hardware in der Schule

§1 Anwendungsbereich

Die Rege­lun­gen des Abschnitts A gel­ten für die Nut­zung der Com­pu­ter und Netz­wer­ke, die von der Schu­le betrie­ben wer­den. Dar­über hin­aus gel­ten die Rege­lun­gen für Com­pu­ter und sons­ti­ge mit digi­ta­ler Netz­werk­tech­nik aus­ge­stat­te­te Gerä­te, die von den Schul­an­ge­hö­ri­gen in die Schu­le mit­ge­bracht wer­den.

§2 Nutzungsberechtigte

Die in §1 genann­ten Com­pu­ter kön­nen nur unter Beach­tung der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen von Schü­le­rin­nen und Schü­lern genutzt wer­den. Die Benut­zung kann auch ein­ge­schränkt, (zeit­wei­se) ver­sagt oder (zeit­wei­se) zurück genom­men wer­den, wenn die betref­fen­de Schü­le­rin oder der betref­fen­de Schü­ler ihren bzw. sei­nen Pflich­ten als Nut­zer nicht nach­kommt.

§3 Schulorientierte Nutzung

Die schu­li­sche IT Infra­struk­tur darf nur für schu­li­sche Zwe­cke genutzt wer­den. Als Nut­zung zu schu­li­schen Zwe­cken ist neben Arbei­ten im Rah­men des Unter­richts auch die Nut­zung zum Zwe­cke der Aus­bil­dungs und Berufs­ori­en­tie­rung anzu­se­hen.

§4 Gerätenutzung

(1) Die Bedie­nung der von der Schu­le gestell­ten Gerä­te und Com­pu­ter hat ent­spre­chend den Anwei­sun­gen der Auf­sichts­per­so­nen zu erfol­gen.
(2) Gegen­über Schü­le­rin­nen und Schü­lern, wel­che die Gerä­te ent­ge­gen den Anwei­sun­gen der auf­sichts­füh­ren­den Per­so­nen nut­zen, kön­nen geeig­ne­te Maß­nah­men ergrif­fen wer­den. In Betracht kommt ins­be­son­de­re die Unter­sa­gung der wei­te­ren Nut­zung auf Dau­er oder für einen bestimm­ten Zeit­raum.
(3) Die Schü­le­rin­nen und Schü­ler sind zum sorg­sa­men Umgang mit den von der Schu­le gestell­ten Gerä­ten ver­pflich­tet. Das Essen und Trin­ken wäh­rend der Nut­zung der Com­pu­ter ist unter­sagt.
(4) Nach Been­di­gung der Nut­zung muss der Raum ord­nungs­ge­mäß ver­las­sen wer­den. Dabei ist jeder Nut­zer für sei­nen Arbeits­platz ver­ant­wort­lich (PC ord­nungs­ge­mäß her­un­ter­fah­ren, Gerät/Monitor aus­schal­ten, Arbeits­platz auf­räu­men, Stuhl ordent­lich an den Tisch stel­len).

§5 Beschädigung der Geräte

Stö­run­gen oder Schä­den an den von der Schu­le gestell­ten Com­pu­tern sind der auf­sichts­füh­ren­den Per­son unver­züg­lich zu mel­den. Die vor­sätz­li­che Beschä­di­gung von Sachen ist straf­bar und kann zur Anzei­ge gebracht wer­den. Wer schuld­haft SchÄ­den ver­ur­sacht, hat die­se zu erset­zen.

§6 Sonstige Einwirkung auf Geräte

(1) Ver­än­de­run­gen der Instal­la­ti­on und Kon­fi­gu­ra­ti­on der von der Schu­le gestell­ten Com­pu­ter­sys­te­me sind unter­sagt. Fremd­ge­rä­te dür­fen nicht ohne Zustim­mung der auf­sichts­füh­ren­den Lehr­kraft an Com­pu­ter­sys­te­me der Schu­le ange­schlos­sen wer­den.
(2) Die Instal­la­ti­on von Soft­ware – egal in wel­cher Form – auf den von der Schu­le gestell­ten Com­pu­tern ist nur nach Geneh­mi­gung durch die für die Com­pu­ter­nut­zung ver­ant­wort­li­che Lehr­kraft zuläs­sig.

§7 Speicherung von Daten

(1) Das Spei­chern von Daten ist nur für unter­richt­li­che und schu­li­sche Zwe­cke ent­spre­chend §3 erlaubt und dient der Siche­rung von Unter­richts­er­geb­nis­sen der Schü­le­rin­nen und Schü­ler.
(2) Schü­le­rin­nen und Schü­lern ist aus Grün­den des Daten­schut­zes unter­sagt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten (z. B. Tele­fon­num­mer, Adres­se, Lebens­lauf oder ähn­li­ches) auf den Com­pu­tern der Schu­le zu spei­chern. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dür­fen aus­schließ­lich auf den exter­nen Daten­trä­gern der Schü­le­rin­nen und Schü­ler gespei­chert wer­den (Dis­ket­ten, USB – Spei­cher oder Ähn­li­che Wech­sel­da­ten­trä­ger).
(3) Das Ver­än­dern, Löschen oder sons­ti­ges Unbrauch­bar­ma­chen von gespei­cher­ten Daten, die von ande­ren Per­so­nen als dem jewei­li­gen Nut­zer gespei­chert wur­den, ist grund­sätz­lich unter­sagt.

B Abruf von Internet – Inhalten

§8 Verbotene Nutzungen

Es ist ver­bo­ten, por­no­gra­fi­sche, gewalt­ver­herr­li­chen­de, ras­sis­ti­sche oder jugend­ge­fähr­den­de Inhal­te auf­zu­ru­fen oder zu spei­chern. Wer­den sol­che Inhal­te ver­se­hent­lich auf­ge­ru­fen, ist die Anwen­dung zu schlie­ßen und der auf­sichts­füh­ren­den Lehr­kraft oder der für die Com­pu­ter­nut­zung ver­ant­wort­li­chen Per­son unver­züg­lich Mit­tei­lung zu machen.

§9 Download von Internet – Inhalten

(1) Der Down­load, d. h. das Kopie­ren von Datei­en (vor allem von Musik­stü­cken und Fil­men), die in soge­nann­ten File–Sharing–Netzwerken ange­bo­ten wer­den, ist unter­sagt.
(2) Die Instal­la­ti­on von her­un­ter­ge­la­de­nen Anwen­dun­gen ist nur nach Geneh­mi­gung durch die für die Com­pu­ter­nut­zung ver­ant­wort­li­che Lehr­kraft zuläs­sig.

§10 Online – Abschluss von Verträgen, kostenpflichtige Angebote

Schü­le­rin­nen und Schü­ler dür­fen im Rah­men der Nut­zung von Inter­net­in­hal­ten
weder im Namen der Schu­le noch im Namen ande­rer Per­so­nen Ver­trags­ver­hält­nis­se ein­ge­hen.

C Veröffentlichung von Inhalten

§11 Illegale Inhalte

Es ist unter­sagt, por­no­gra­fi­sche, gewalt­ver­herr­li­chen­de, ras­sis­ti­sche, jugend­ge­fähr­den­de, belei­di­gen­de oder sons­ti­ge straf­recht­lich ver­bo­te­ne Inhal­te im Com­pu­ter­netz­werk oder im Inter­net zu spei­chern, zu ver­öf­fent­li­chen oder zu ver­sen­den. Fer­ner dür­fen Inhal­te, die dem Anse­hen oder dem Erschei­nungs­bild der Schu­le scha­den, nicht ver­brei­tet wer­den.

§12 Veröffentlichung fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte

Tex­te, (gescann­te) Bil­der oder sons­ti­ge urhe­ber­recht­lich geschütz­te frem­de Inhal­te (z. B. Audio und Video­da­tei­en) dür­fen nur mit Zustim­mung des Urhe­bers im Schul­netz­werk oder im Inter­net ver­öf­fent­licht wer­den.

§13 Beachtung von Bildrechten

Das Recht am eige­nen Bild ist zu beach­ten. Die Ver­öf­fent­li­chung von Fotos ist nur gestat­tet mit der Geneh­mi­gung der abge­bil­de­ten Per­so­nen (bzw. Erzie­hungs­be­rech­tig­ten).

§14 Schulhomepage

Schü­le­rin­nen und Schü­ler dür­fen Inhal­te auf der Schul­home­page nur mit Zustim­mung der Schul­lei­tung oder der für die Schul­home­page zustän­di­gen Lehr­kraft ver­öf­fent­li­chen. Die Ver­öf­fent­li­chung von eige­nen Sei­ten mit Schul­be­zug oder die Ver­öf­fent­li­chung von Inhal­ten auf der Schul­home­page bedarf stets der Geneh­mi­gung durch die Schul­lei­tung oder einer durch sie auto­ri­sier­ten Lehr­kraft.

§15 Verantwortlichkeit

Schü­le­rin­nen und Schü­ler sind für die von ihnen im Inter­net ver­öf­fent­lich­ten Inhal­te und Äuße­run­gen inner­halb der gesetz­li­chen Gren­zen (z. B. Vor­lie­gen der Straf­mün­dig­keit ab 14 Jah­ren; zivil­recht­li­che Delikts­fä­hig­keit) ver­ant­wort­lich.

§16 Bekanntgabe persönlicher Daten im Internet

Schü­le­rin­nen und Schü­lern ist es unter­sagt, per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten (z. B. Tele­fon­num­mer, Adres­se, EMail­Adres­se o. ä.) bekannt zu geben.

D Datenschutz und Fernmeldegeheimnis

§17 Aufsichtsmaßnahmen für die Internetnutzung

(1) Auf­sichts­füh­ren­de Lehr­kräf­te sind zur Erfül­lung der Auf­sichts­pflicht berech­tigt, die Inhal­te von auf­ge­ru­fe­nen Web­sei­ten und von EMails zu kon­trol­lie­ren.
(2) Die zu die­sem Zweck gespei­cher­ten Daten wer­den nach 14 Tagen auto­ma­tisch gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tat­sa­chen den Ver­dacht eines Miss­brauchs der schu­li­schen Com­pu­ter begrün­den.
(3) Der Zugriff auf die gespei­cher­ten Nut­zungs­da­ten ist aus­schließ­lich den auf­sichts­füh­ren­den Lehr­kräf­ten vor­be­hal­ten. Die­se dür­fen von ihren Ein­sichts­rech­ten nur in Fäl­len des Ver­dachts von Miss­brauch und durch ver­dacht­un­ab­hän­gi­ge Stich­pro­ben Gebrauch machen.

E Ergänzende Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts

§18 Nutzungsberechtigung

(1)Eigenes Arbei­ten am Com­pu­ter außer­halb des Unter­richts ist für Schü­le­rin­nen und Schü­ler nur unter Auf­sicht mög­lich.
(2)Die Nut­zung der Com­pu­ter für pri­va­te Zwe­cke ist unter­sagt.

§19 Aufsichtspersonen

Als wei­sungs­be­rech­tig­te Auf­sicht kön­nen neben Lehr­kräf­ten und sons­ti­gen Bediens­te­ten der Schu­le auch Eltern und für die­se Auf­ga­be geeig­ne­te, ins­be­son­de­re voll­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler benannt wer­den.

F Schlussvorschriften

§20 Inkrafttreten und Nutzerbelehrung

(1) Die­se Nut­zungs­ord­nung ist Bestand­teil der jeweils gül­ti­gen Haus­ord­nung und tritt am Tage nach ihrer Bekannt­ga­be durch Aus­hang in der Schu­le in Kraft. Ein­mal zu jedem Schul­jah­res­be­ginn fin­det eine Auf­klä­rungs und Fra­ge­stun­de hin­sicht­lich der Inhal­te der Nut­zungs­ord­nung statt, die im Klas­sen­buch pro­to­kol­liert wird.
(2) Die nach §2 nut­zungs­be­rech­tig­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler, im Fal­le der Min­der­jÄh­rig­keit außer­dem ihre Erzie­hungs­be­rech­tig­ten, ver­si­chern durch ihre Unter­schrift (sie­he Kurz­form der Benut­zer­ord­nung), dass sie die­se Nut­zungs­ord­nung aner­ken­nen.

§21 Verstöße gegen die Nutzungsordnung

Zuwi­der­hand­lun­gen gegen die­se Nut­zungs­ord­nung kön­nen neben dem Ent­zug der Nut­zungs­be­rech­ti­gung dis­zi­pli­na­ri­sche Maß­nah­men oder auch straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen zur Fol­ge haben.

§22 Haftung der Schule

(1)Es wird kei­ne Garan­tie dafür über­nom­men, dass das Sys­tem feh­ler­frei und ohne Unter­bre­chung läuft.
(2) Auf­grund der begrenz­ten Res­sour­cen kann die Ver­füg­bar­keit der gespei­cher­ten Daten nicht garan­tiert wer­den. Die Nut­zer haben von ihren Daten des­we­gen Sicher­heits­ko­pien auf exter­nen Daten­trä­gern anzu­fer­ti­gen.
(3) Auf­grund der begrenz­ten Res­sour­cen kann ein ver­läss­li­cher Viren­schutz für gespei­cher­te Daten nicht voll­stän­dig garan­tiert wer­den. Daher müs­sen die Nut­zer ihre Daten regel­mä­ßig und eigen­ver­ant­wort­lich auf Viren­be­fall über­prü­fen.
(4) Die Schu­le haf­tet ver­trag­lich im Rah­men ihrer Auf­ga­ben als Sys­tem­be­trei­ber nur, soweit ihr grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten zur Last­fällt.

Elms­horn, den 31.05.2007

In

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