Schulregeln

Haus- und Schulordnung

Eine der wohl wichtigsten Regeln an unserer Schule ist die Haus- und Schulordnung, die die Pausenzeiten, das Verlassen des Schulgeländes und Unterrichtsbefreiungen regelt. Die Fassung vom 31. Mai 2007 mit den neuen Pausenzeiten vom August 2010 kann man hier einsehen.

(Überarbeiteter Entwurf vom Mai 2007 mit den neuen Pausenzeiten vom August 2010)

Den Inhalt dieses Textes besprechen die Lehrkräfte bei der Einschulung und bei dem jeweiligen Wechsel der Klassenleitungen mit den Schülerinnen und Schülern. Die Haus- und Schulordnung wird ergänzt durch die Elterninformation: Versicherungsschutz bei Schülerunfällen, den Schulvertrag und hier nicht im Einzelnen genannte Raumnutzungsordnungen.

Die Unterrichtsstunden finden nun zu folgenden Zeiten statt:

1. 7.50 – 8.35
2. 8.35 – 9.20
3. 9.40 – 10.25
4. 10.25 – 11.10
5. 11.30 – 12.15
6. 12.20 – 13.05
7. 13.15 – 14.00
8. 14.00 – 14.45
9. 15:00 – 15.45
10. 15:45 – 16:30

2. Für den Fall, dass eine Lehrkraft den Unterricht fünf Minuten nach dem Klingelzeichen noch nicht aufgenommen hat, ist es die Aufgabe der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, im Lehrerzimmer oder Schulsekretariat nach der Lehrkraft zu fragen.

3. Unsere Schülerinnen und Schüler dürfen selbst entscheiden, ob sie sich während der Pausenzeiten im Gebäude einschließlich ihres Klassenraumes oder auf dem Schulhof aufhalten möchten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der naturwissenschaftliche Anbau. Hier ist der Aufenthalt in den Pausen nicht gestattet.

4. Jeder verhält sich rücksichtsvoll, so dass andere nicht gefährdet werden, z.B. kein Ballspiel innerhalb des Gebäudes.

5. Das Schulgelände dürfen nur Schülerinnen und Schüler der Oberstufe verlassen. Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (s. auch Elterninformation). Es gelten auf dem gesamten Schulgelände die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVo).

6. Um die Reinigung der Klassenräume zu ermöglichen, stellen die Schülerinnen und Schüler nach der letzten Unterrichtsstunde in ihrem Klassenraum die Stühle hoch.

7. Beschädigungen an Einrichtungsgegenständen oder am Gebäude werden umgehend dem Hausmeister und der Klassenleitung gemeldet.

8. Bei Abwesenheit eines Schülers oder einer Schülerin teilen die Erziehungsberechtigten dies am ersten Tag dem Sekretariat mit. Für Schülerinnen und Schüler der Oberstufe gelten darüber hinaus besondere Regelungen, die diesen bei Eintritt in die Oberstufe bekannt gegeben werden.

9. Beurlaubungen von bis zu sechs Tagen können von der jeweiligen Klassenleitung bzw. der Tutorin oder dem Tutor nach Vorlage eines begründeten Antrags ausgesprochen werden. Über längerfristige Beurlaubungen und Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien entscheidet der Schulleiter.

10. Befreiungen vom Sportunterricht müssen für die Dauer von bis zu vier Wochen von den Erziehungsberechtigten schriftlich begründet werden. Eine Befreiung für einen längeren Zeitraum als vier Wochen bedarf im Regelfall eines ärztlichen Attestes.

11. Diese Haus- und Schulordnung der Bismarckschule ist am 31. Mai 2007 von der Schulkonferenz verabschiedet worden.

Benutzerordnung PC-Raum und internetfähiger Tablets

Unsere Schule verfügt über drei Computerräume, die jeweils mit einem Satz von PCs ausgestattet sind und von Schulklassen benutzt werden können. Die Benutzung dieser Hardware, aber auch die Regeln zum Zugriff auf das Internet regelt diese Ordnung.

A Benutzung der Computer und sonstiger Hardware in der Schule

§1 Anwendungsbereich

Die Regelungen des Abschnitts A gelten für die Nutzung der Computer und Netzwerke, die von der Schule betrieben werden. Darüber hinaus gelten die Regelungen für Computer und sonstige mit digitaler Netzwerktechnik ausgestattete Geräte, die von den Schulangehörigen in die Schule mitgebracht werden.

§2 Nutzungsberechtigte

Die in §1 genannten Computer können nur unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen von Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Die Benutzung kann auch eingeschränkt, (zeitweise) versagt oder (zeitweise) zurück genommen werden, wenn die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler ihren bzw. seinen Pflichten als Nutzer nicht nachkommt.

§3 Schulorientierte Nutzung

Die schulische IT Infrastruktur darf nur für schulische Zwecke genutzt werden. Als Nutzung zu schulischen Zwecken ist neben Arbeiten im Rahmen des Unterrichts auch die Nutzung zum Zwecke der Ausbildungs und Berufsorientierung anzusehen.

§4 Gerätenutzung

(1) Die Bedienung der von der Schule gestellten Geräte und Computer hat entsprechend den Anweisungen der Aufsichtspersonen zu erfolgen.
(2) Gegenüber Schülerinnen und Schülern, welche die Geräte entgegen den Anweisungen der aufsichtsführenden Personen nutzen, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden. In Betracht kommt insbesondere die Untersagung der weiteren Nutzung auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum.
(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zum sorgsamen Umgang mit den von der Schule gestellten Geräten verpflichtet. Das Essen und Trinken während der Nutzung der Computer ist untersagt.
(4) Nach Beendigung der Nutzung muss der Raum ordnungsgemäß verlassen werden. Dabei ist jeder Nutzer für seinen Arbeitsplatz verantwortlich (PC ordnungsgemäß herunterfahren, Gerät/Monitor ausschalten, Arbeitsplatz aufräumen, Stuhl ordentlich an den Tisch stellen).

§5 Beschädigung der Geräte

Störungen oder Schäden an den von der Schule gestellten Computern sind der aufsichtsführenden Person unverzüglich zu melden. Die vorsätzliche Beschädigung von Sachen ist strafbar und kann zur Anzeige gebracht werden. Wer schuldhaft SchÄden verursacht, hat diese zu ersetzen.

§6 Sonstige Einwirkung auf Geräte

(1) Veränderungen der Installation und Konfiguration der von der Schule gestellten Computersysteme sind untersagt. Fremdgeräte dürfen nicht ohne Zustimmung der aufsichtsführenden Lehrkraft an Computersysteme der Schule angeschlossen werden.
(2) Die Installation von Software – egal in welcher Form – auf den von der Schule gestellten Computern ist nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche Lehrkraft zulässig.

§7 Speicherung von Daten

(1) Das Speichern von Daten ist nur für unterrichtliche und schulische Zwecke entsprechend §3 erlaubt und dient der Sicherung von Unterrichtsergebnissen der Schülerinnen und Schüler.
(2) Schülerinnen und Schülern ist aus Gründen des Datenschutzes untersagt, personenbezogene Daten (z. B. Telefonnummer, Adresse, Lebenslauf oder ähnliches) auf den Computern der Schule zu speichern. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich auf den externen Datenträgern der Schülerinnen und Schüler gespeichert werden (Disketten, USB – Speicher oder Ähnliche Wechseldatenträger).
(3) Das Verändern, Löschen oder sonstiges Unbrauchbarmachen von gespeicherten Daten, die von anderen Personen als dem jeweiligen Nutzer gespeichert wurden, ist grundsätzlich untersagt.

B Abruf von Internet – Inhalten

§8 Verbotene Nutzungen

Es ist verboten, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische oder jugendgefährdende Inhalte aufzurufen oder zu speichern. Werden solche Inhalte versehentlich aufgerufen, ist die Anwendung zu schließen und der aufsichtsführenden Lehrkraft oder der für die Computernutzung verantwortlichen Person unverzüglich Mitteilung zu machen.

§9 Download von Internet – Inhalten

(1) Der Download, d. h. das Kopieren von Dateien (vor allem von Musikstücken und Filmen), die in sogenannten File–Sharing–Netzwerken angeboten werden, ist untersagt.
(2) Die Installation von heruntergeladenen Anwendungen ist nur nach Genehmigung durch die für die Computernutzung verantwortliche Lehrkraft zulässig.

§10 Online – Abschluss von Verträgen, kostenpflichtige Angebote

Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen der Nutzung von Internetinhalten
weder im Namen der Schule noch im Namen anderer Personen Vertragsverhältnisse eingehen.

C Veröffentlichung von Inhalten

§11 Illegale Inhalte

Es ist untersagt, pornografische, gewaltverherrlichende, rassistische, jugendgefährdende, beleidigende oder sonstige strafrechtlich verbotene Inhalte im Computernetzwerk oder im Internet zu speichern, zu veröffentlichen oder zu versenden. Ferner dürfen Inhalte, die dem Ansehen oder dem Erscheinungsbild der Schule schaden, nicht verbreitet werden.

§12 Veröffentlichung fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte

Texte, (gescannte) Bilder oder sonstige urheberrechtlich geschützte fremde Inhalte (z. B. Audio und Videodateien) dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers im Schulnetzwerk oder im Internet veröffentlicht werden.

§13 Beachtung von Bildrechten

Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten. Die Veröffentlichung von Fotos ist nur gestattet mit der Genehmigung der abgebildeten Personen (bzw. Erziehungsberechtigten).

§14 Schulhomepage

Schülerinnen und Schüler dürfen Inhalte auf der Schulhomepage nur mit Zustimmung der Schulleitung oder der für die Schulhomepage zuständigen Lehrkraft veröffentlichen. Die Veröffentlichung von eigenen Seiten mit Schulbezug oder die Veröffentlichung von Inhalten auf der Schulhomepage bedarf stets der Genehmigung durch die Schulleitung oder einer durch sie autorisierten Lehrkraft.

§15 Verantwortlichkeit

Schülerinnen und Schüler sind für die von ihnen im Internet veröffentlichten Inhalte und Äußerungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen (z. B. Vorliegen der Strafmündigkeit ab 14 Jahren; zivilrechtliche Deliktsfähigkeit) verantwortlich.

§16 Bekanntgabe persönlicher Daten im Internet

Schülerinnen und Schülern ist es untersagt, personenbezogene Daten (z. B. Telefonnummer, Adresse, EMailAdresse o. ä.) bekannt zu geben.

D Datenschutz und Fernmeldegeheimnis

§17 Aufsichtsmaßnahmen für die Internetnutzung

(1) Aufsichtsführende Lehrkräfte sind zur Erfüllung der Aufsichtspflicht berechtigt, die Inhalte von aufgerufenen Webseiten und von EMails zu kontrollieren.
(2) Die zu diesem Zweck gespeicherten Daten werden nach 14 Tagen automatisch gelöscht. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen den Verdacht eines Missbrauchs der schulischen Computer begründen.
(3) Der Zugriff auf die gespeicherten Nutzungsdaten ist ausschließlich den aufsichtsführenden Lehrkräften vorbehalten. Diese dürfen von ihren Einsichtsrechten nur in Fällen des Verdachts von Missbrauch und durch verdachtunabhängige Stichproben Gebrauch machen.

E Ergänzende Regeln für die Nutzung außerhalb des Unterrichts

§18 Nutzungsberechtigung

(1)Eigenes Arbeiten am Computer außerhalb des Unterrichts ist für Schülerinnen und Schüler nur unter Aufsicht möglich.
(2)Die Nutzung der Computer für private Zwecke ist untersagt.

§19 Aufsichtspersonen

Als weisungsberechtigte Aufsicht können neben Lehrkräften und sonstigen Bediensteten der Schule auch Eltern und für diese Aufgabe geeignete, insbesondere volljährige Schülerinnen und Schüler benannt werden.

F Schlussvorschriften

§20 Inkrafttreten und Nutzerbelehrung

(1) Diese Nutzungsordnung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft. Einmal zu jedem Schuljahresbeginn findet eine Aufklärungs und Fragestunde hinsichtlich der Inhalte der Nutzungsordnung statt, die im Klassenbuch protokolliert wird.
(2) Die nach §2 nutzungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, im Falle der MinderjÄhrigkeit außerdem ihre Erziehungsberechtigten, versichern durch ihre Unterschrift (siehe Kurzform der Benutzerordnung), dass sie diese Nutzungsordnung anerkennen.

§21 Verstöße gegen die Nutzungsordnung

Zuwiderhandlungen gegen diese Nutzungsordnung können neben dem Entzug der Nutzungsberechtigung disziplinarische Maßnahmen oder auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

§22 Haftung der Schule

(1)Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft.
(2) Aufgrund der begrenzten Ressourcen kann die Verfügbarkeit der gespeicherten Daten nicht garantiert werden. Die Nutzer haben von ihren Daten deswegen Sicherheitskopien auf externen Datenträgern anzufertigen.
(3) Aufgrund der begrenzten Ressourcen kann ein verlässlicher Virenschutz für gespeicherte Daten nicht vollständig garantiert werden. Daher müssen die Nutzer ihre Daten regelmäßig und eigenverantwortlich auf Virenbefall überprüfen.
(4) Die Schule haftet vertraglich im Rahmen ihrer Aufgaben als Systembetreiber nur, soweit ihr grob fahrlässiges Verhalten zur Lastfällt.

Elmshorn, den 31.05.2007

Downloads zu diesem Thema

Termine